Archive for the ‘Sportrecht’ Category

FC Sion vs. UEFA 4:1, doch Sion verliert

Donnerstag, Dezember 15th, 2011

Ein interessantes Urteil hat der CAS heute in Sachen FC Sion gegen die UEFA gefällt. Sage und schreibe 4 Anträge der UEFA wurden zurückgewiesen, lediglich einem Antrag wurde stattgegeben; dennoch hat der FC Sion in einer Gesamtbetrachtung das Verfahren verloren.

Der Sachverhalt ist schnell erzählt. Der FC Sion hatte in der Qualifikation zur Europe League sechs Spieler eingesetzt, denen es an einer Spielberechtigung gemangelt haben soll. Im Anschluss disqualifizierte die UEFA den FC Sion aus dem laufenden Wettbewerb. Hiergegen wehrte sich der FC Sion mit allen rechtlichen Mitteln; im Ergebnis jetzt ohne Erfolg.

Im Laufe des Verfahren stellte die UEFA verschiedene Anträge. Unter anderem wollte die UEFA mit vier Anträgen festgestellt haben, dass das eigene Regelwerk und der von ihr beschlossene Wettbewerbsausschluss des FC Sion weder gegen Schweizer Recht verstoßen, noch einen Missbrauch der eigenen Monopolstellung darstellen. Mit diesen vier Anträgen scheiterte die UEFA. Der CAS war der Auffassung, dass die Anträge mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sind.

Einzig bei der Frage nach der Wiedereingliederung des FC Sion aus der Europe League bekam die UEFA Recht. Der CAS bestätigte, dass eine Wiedereingliederung in den laufenden Wettbewerb nicht zu erfolgen hat. Doch genau dies hat kürzlich ein Kantonsgericht in einer einstweiligen Verfügung angeordnet. Die Urteilsbegründung wird erst in einigen Wochen veröffentlicht.

Da die Frage der Wiedereingliederung jedoch die wichtigste des Verfahrens war, kann man getrost von einem Sieg der UEFA trotz der vier verlorenen Anträge reden.

Der FC Sion hat bereits angekündigt gegen die Entscheidung vor das Schweizer Bundesgericht zu ziehen. Mir stellt sich daher die Frage, weshalb Parteien überhaupt noch vor Sportgerichten streiten müssen, wenn das Ende eines Verfahrens schließlich doch vor staatlichen Gerichten landen. Aus Anwaltssicht mag jede Instanz natürlich Arbeit und damit Honorar bedeuten; ob das aber im Sinne des Sports ist, bleibt fraglich.

Tour du Droit: FIFA Frauen-WM schlägt die Tour de France(4)

Donnerstag, Juli 28th, 2011

Nun ist die Tour de France 2011 auch schon wieder zu Ende und es wird Zeit, mein Blog “Tour du Droit” zu beenden. Ganze drei Beiträge habe ich über rechtliche Aspekte der Tour geschrieben. Dies lag weniger an der Lust zum Schreiben, als vielmehr an der - rechtlich gesehen - unspektakulären Tour.

Die 2011er Tour war eine ohne Skandale, ohne den Bedarf an Entscheidungen am grünen Tisch. Wenn ich mich nicht verrechnet habe, gab es bei der Fußballweltmeisterschaft der Frauen 2011 prozentual mehr Dopingfälle als bei der Tour de France. Wer hätte das vor dem Start gedacht, dass der Frauen-Fußball den Radsport schlagen könnte.

Sportlich war sie sicherlich spannend und abwechslungsreich wie lange nicht mehr. Mir persönlich hat die Etappe nach Gap am Besten gefallen.

Abschließen möchte ich mit der Hoffnung, dass das Buch der Tour de France 2011 wirklich zugeschlagen werden kann. Sicherlich werden bald wieder Berichte über angeblich positive Nachtests der Dopingproben auftauchen. Dies wird sich nicht vermeiden lassen. Es wäre aber wünschenswert, wenn auch dies nur Gerüchte bleiben würden. Immerhin hat erstmals seit Langem mit Cadel Evans ein Sportler die Tour gewonnen, der nicht Gegenstand konkreter Dopingverdächtigungen war. All das lässt hoffen.

 Also bis zur Tour de France 2012.

Tour du Droit: Streit um den Sattel (3)

Montag, Juli 4th, 2011

Beim gestrigen Zeitfahren kam es zum Streit zwischen den Mannschaften Saxo Bank und Radioshack auf der einen, sowie den Kommissären der UCI auf der anderen Seite. Laut Auffassung der UCI seien die Sitzflächen der Sättel der Zeitfahrmaschinen beider Mannschaften nicht parallel zum Boden gewesen. Was folgte war ein Streit zwischen den Mannschaftsverantwortlichen mit den Funktionären, wie er besser vor Gericht nicht ausgetragen werden konnte: Man stritt um die Auslegung des geschriebenen Wortes - die Leidenschaft eines jeden Juristen.

Wer jetzt wirklich Recht hatte, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen. Weil aber immer mal wieder Fragen gestellt werden, wo denn genau festgelegt ist, wie ein Rad laut UCI zu sein hat, möchte ich heute zwei Links zur Verfügung stellen.

Wie ein Rad aufgebaut und ausgestattet sein muss, steht im Regelwerk der UCI. Dort, im Allgemeinen Teil, findet sich ab Artikel 1.3.001 das technische Reglement, dem für alle Diszilpinen des Radsports Normen festgehalten sind.

Der Link zum Reglement:

http://www.uci.ch/Modules/BUILTIN/getObject.asp?MenuId=MTkzNg&ObjTypeCode=FILE&type=FILE&id=34033&LangId=1

Ergänzende Informationen hierzu werden ebenfalls bereitgestellt - ausnahmsweise gibt es diese Informationen sogar auf Deutsch:

http://www.rad-net.de/modules.php?name=html&f=verwaltung/reglements/2010-03_technische-bestimmungen-fuer-rennraeder.pdf

  

Tour de Droit: Recht auf Fairplay (2)

Samstag, Juli 2nd, 2011

Kiew - Am Vorabend des Auftaktspiels der Deutschen Fußball-Nationalmannschaft zur Europameisterschaft 2012 wurde der Mannschaftsbus des DFB von der ukrainischen Polizei beschlagnahmt. “Kurz nach 22h rückte die Polizei ein, fragte unseren Busfahrer nach den Schlüsseln. Nachdem der verdutzte Busfahrer der Polizei die Schlüssel übergab, stiegen Polizisten ein und fuhren mit dem Bus auf und davon”, bestätigte DFB-Mediendirektor Strenger. Inoffiziell hieß es, dass die Durchsuchung im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen die Wettmafia stünde, von offizieller Seite der ukrainischen Polizei war eine Stellungnahme jedoch nicht zu bekommen. “Das ist ein einmaliger Vorgang in meiner gesamten Laufbahn als Jurist und Sportfunktionär”, war DFB-Präsident Dr. Theo Zwanziger außer sich. “Das wird definitiv ein Nachspiel haben. Wir lassen uns das nicht gefallen und werden alle rechtlichen Möglichkeiten ergreifen.” Unterdessen hat sich auch das Bundeskanzleramt eingeschaltet und den ukranischen Botschafter in Berlin einbestellt.

Das ist natürlich keine echte Pressemeldung, sondern nur ein Gedanke, der mir persönlich kam, als ich von der Beschlagnahme des Quick Step-Busses am Vorabend zum Tour de France-Start las. Mit der Verarbeitung des Themas hier im Blog wollte ich aber noch warten, bis das Ergebnis der Durchsuchung fest stand. Offensichtlich ist es nunmehr so, dass Bus und dessen Inhalt unaufällig waren. Der Skandal, der bei einem Dopingfund zu Beginn der Tour vorgelegen hätte, fiel somit (vorerst) aus.

Was ist eigentlich eine Beschlagnahme? An dieser Stelle muss ich zugegeben, von französischen Strafrecht soviel Ahnung zu haben, wie von Unterschieden im Dialekt zwischen Nord- und Süd-Japans. Deswegen beschränke ich mich auf die Beschlagnahme nach deutschem Recht. Unter Beschlagnahme versteht man dort die Sicherstellung von Beweismitteln, die der Besitzer nicht freiwillig herausgibt. Ob der Mannschaftsbus jetzt freiwillig herausgegeben wurde oder nicht, folglich ob der Bus sichergestellt oder tatsächlich beschlagnahmt wurde, spielt letztlich keine Rolle und soll hier nicht weiter interessieren.

Die Beschlagnahme wird in Deutschland von einem Richter oder - aber nur bei Gefahr in Verzug - von der Staatsanwaltschaft angeordnet. Der Strafrichter bzw. der Staatsanwalt hat zu prüfen, ob der erhebliche Grundrechtseingriff der Beschlagnahme durch das zu erwartende Ergebnis der Ermittlungen gerechtfertigt wird. Damit dieser Eingriff sich rechtfertigt, ist es notwendig, dass es sich um einen gezielt gesuchtes Beweismittel handelt. Eine reine Ausforschung wäre rechtswidrig. In Deutschland würde die unterstellte Gleichung “Radprofi = potentieller Brecher des Arzneimittelgesetzes” daher nicht ausreichen, um die Sicherstellung eines Mannschaftsbusses zu rechtfertigen. Da müssten die Ermittler schon mehr vorweisen können.

Nunmehr könnte man glauben, dass auch die französische Justiz schon wisse, was sie tue. Ohne jeden Grund werde der Bus vom Team Quick Step schon nicht beschlagnahmt werden. Aber: Natürlich gehört zur ganzen Wahrheit auch, dass der Radsport derzeit keine Lobby mehr hat. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wurde die Meldung über die Beschlagnahme des Fahrzeuges deutlich mehr verbreitet, als die Meldung über die Ergebnislosigkeit dieser Maßnahme.

Egal, ob eine Empörung gerechtfertigt wäre, oder ob die Ermittlungsbehörden tatsächlich Grund zur Maßnahme hatten: In den meisten anderen Kern-Sportarten Europas wäre die Empörung groß, der Begriff der “Unschuldsvermutung” und des “Fairplays” würde durch die Presse und das Volk gehen. Im Radsport ist dies leider nicht der Fall. Trotz aller Vorkommisse der Vergangenheit und dem tatsächlichen Doping-Problem im Radsport haben auch Berufsradsportler und ihre Mannschaften ein Recht auf Fairplay.

Tour de Droit: Die Tour de France im Blickwinkel des Rechts (1)

Samstag, Juli 2nd, 2011

Am heutigen Samstag startet eine der größten Sportveranstaltungen der Welt: die Tour de France. Leider wurde dieses wichtigste Radrennen der Welt in den vergangenen Jahren weniger durch die Leidenschaft und Schönheit des Sports berühmt, sondern vielmehr durch Doping, Razzien und sonstige Skandale. Grund genug, um die Tour de France 2011 in meinem Blog juristisch zu begleiten - dies allerdings in der Hoffnung, dass nicht viel juristisches zu berichten sein wird. Bei den Ausführungen handelt es sich übrigens nicht um wissenschaftliche Abhandlungen; bekanntlich vertreten zwei Juristen drei Meinungen - mindestens. Kurz und knapp sowie für den Laien verständlich sollen die einzelnen Themen abgehandelt werden.

Anfangen möchte ich heute mit der umstrittenen Tour-Teilnahme von Alberto Contador. Der spanische Vorjahressieger wurde im vergangenen Sommer positiv auf Clenbuterol getestet, allerdings in erster Instanz vom Dopingvorwurf freigesprochen. Seither läuft die von UCI und WADA eingelegte Berufungsverhandlung von dem internationalen Gerichtshof (CAS) in Lausanne. Dieses Verfahren wird jedoch erst nach der Tour de France beendet sein, so dass der Veranstalter der Tour Contador als Mitglied des Team Saxo Bank starten ließ.

Nicht selten wurde diese Starterlaubnis kritisiert. Doch gäbe es für die Teilnahmeverweigerung Contadors überhaupt eine rechtliche Handhabe?

Grundsätzlich ist eine Sportveranstaltung wie die Tour de France eine private Angelegenheit des Veranstalters. Wie auch bei einer Geburtstagsfeier kann der Veranstalter einladen wen er möchte. Dies würde demnach eine Einladungshoheit der ASO bedeuten.

Eine Einschränkung findet diese Einladungshoheit allerdings durch geltendes Wettbewerbs- und Wirtschaftsrecht. Dort, wo Geld verdient wird, ist ein ungehinderter Zugang für alle Marktteilnehmer zu gewähren. Da es sich bei der Tour de France um eine Millionen umsetzende Veranstaltung handelt, sie der Marktplatz im Radsport schlechthin ist, gilt für die Tour demnach Wettbewerbs- und Wirtschaftsrecht.

Einschränkungen des Zugangs zur Tour sind allenfalls im Rahmen von Kapazitätsgrenzen möglich. Im Fall von Alberto Contador bedeutet dies, dass solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, Veranstalter von Radrennen diesen den ungehinderten Zugang zum Wettbewerb ermöglich müssen. Aufgrund seiner Weltranglistenpunkte wäre eine Startverweigerung mit Hinweis auf fehlende Startplätze willkürlich und daher nicht durchsetzbar. Andere Zulassungsbeschränkungen als der Verweis auf sportliche Belange sind im internationalen Sport allerdings nur kaum vorstellbar.

Für den insbeondere an eine Unschuld von Contador zweifelnden Laien mag dies ein unbefriedigendes Ergebnis sein. Ethik und Moral sind jedoch nur ein Teil des rechtlichen Maßstabes. Für Abhilfe könnte allenfalls eine schnellere Erledigung sportrechtlicher Verfahren sorgen. Doch auch hier muss man vorsichtig sein: In aller Regel geht es in Dopingstrafverfahren um komplexe, medizinische Sachverhalte. Eine Verfahrensbeschleunigung darf da nicht zu Lasten der Verfahrensqualität gehen.