Ein Anwalt ist nicht ein Idiot - Hessens Richter gespalten
Dienstag, Dezember 20th, 2011Bereits vor einigen Tagen sorgte der ehemalige Dreispringer Charles Friedek wieder einmal für Gesprächsstoff. Das Landgericht Frankfurt verurteilte den DOSB dem Grunde nach zum Schadensersatz, weil dieser rechtswidrig Friedek nicht für die olympischen Spiele in Peking nominiert habe. Ich finde das Urteil im Ergebnis zwar für falsch, glaube auch an eine andere Entscheidung in der Berufung.
Abseits von allen sportrechtlichen Fragen finde ich aber, dass das Urteil zumindest für das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant ganz interessant ist.
Ausgang des Streits war die Nominierung für Olympia 2008. Friedik war der Auffassung, er habe die Nominierungskriterien erfüllt, der DOSB sah dies anders. Die Olympianorm im Dreisprung lautete 1 x 17,10 m oder 2 x 17,00 m. Zur Erfüllung der Norm hieß es in der Nominierungsrichtlinie: “Die Olympianorm ist dann erfüllt, wenn in den Disziplinen, in denen die erste und zweite Norm benannt ist, beide Normen mindestens je einmal in einer der unter 3.1.1 benannten Veranstaltungen erreicht wurden. … Im Hoch-, Weit- und Dreisprung gilt die Olympianorm auch dann als erfüllt, wenn nicht die höhere Normanforderung …, sondern die alternativ benannte Normanforderung erfüllt wurde.”
Friedek sprang in einem Wettbewerb zweimal über 17 Meter (jedoch unter 17,10 m) und war fortan der festen Überzeugung, er habe die Nominierungskriterien erfüllt. Dies sah der DOSB anders und nahm keine Nominierung vor.
Daraufhin versuchte Friedek im Juli 2008 vor dem Landgericht Frankfurt/Main den DOSB durch eine einstweilige Verfügung zur Nominierung zu zwingen. Im Ergebnis geschah dies vergeblich; das Landgericht lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Hiergegen legte Friedek Rechtsmittel ein. Doch auch das Oberlandesgericht Frankfurt verweigerte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Wörtlich führte das OLG (AZ 4 W 58/08) damals aus:
Friedek “hat auch nicht die für eine Olympianominierung genügende zweite Norm erfüllt, wonach zwei Sprünge von mindestens 17 Meter ausreichen. Die zweimalige Normerfüllung erfordert, … dass die Leistungen auf zwei verschiedenen Veranstaltungen an verschiedenen Tagen erbracht worden sind.”
Friedek gab sich damit nicht zufrieden. Fortan verklagte er den DOSB auf Schadensersatz, weil er seiner Auffassung zufolge rechtswidrig nicht für Perking nominiert wurde. Zuständig war wieder das Landgericht Frankfurt, welches drei Jahre nach Zurückweisung der einstweiligen Verfügung folgendes zum Besten gab:
“Aus dem … Wortlaut der Nominierungsrichtlinien lässt sich … nicht … entnehmen, dass die 2. Norm, d. h. das zweimalige Erreichen einer Weite von 17 Metern, in zwei verschiedenen Veranstaltungen erfüllt sein musste. (AZ 2-13 O 302/10)”
Ein eindrucksvolles Beispiel, wie sehr die Auslegung von ein und demselben Text auseinandergeht und vor allen Dingen wie sich die Rechtsauffassung ein und desselben Gerichts innerhalb von wenigen Monaten vollständig ändern kann.
Als Rechtsanwalt wird man oft nach Erfolgschancen gefragt. Entgegnet man dann, dass dies auch auf den Richter ankommt, können Mandanten das meist nicht nachvollziehen. Künftig werde ich aber bei der Einschätzung von Erfolgsaussichten stets auf Friedek verweisen. Nicht immer ist der unterlegene Anwalt ein Idiot. Manchmal sind die Rechtsauffassungen der Gericht halt einfach an der Sache vorbei.